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    ViDOFON AGB.

    ViDOFON AGB  Servicebedingungen  Besondere Mietbedingungen  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    §1 Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    (1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das zwischen dem Kunden und der ViDOFON AG, Kellerbleek 3, 22529 Hamburg (nachfolgend "ViDOFON" genannt) begründete Vertragsverhältnis über Lieferungen und Leistungen von ViDOFON. Ergänzend finden die Servicebedingungen und die Besonderen Mietbedingungen Anwendung finden, sofern sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
    (2)    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der Service- und Besonderen Mietbedingungen werden dem Kunden durch Angebot von ViDOFON schriftlich mitgeteilt. Schweigt der Kunde im Falle eines Dauerschuldverhältnisses auf das Angebot von ViDOFON und/oder widerspricht er diesem nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern ViDOFON den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.
    (3)    Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ViDOFON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

    § 2     Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
    Alle Angebote von ViDOFON sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt durch telefonischen, schriftlichen oder elektroni-schen Auftrag des Kunden (Telefax, Post, E-Mail) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch ViDOFON zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ViDOFON. Geringfügige, technisch unvermeidbare und dem Kunden zumutbare Abweichungen vom Vertrag behält sich ViDOFON auch nach Bestätigung des Auftrags vor.

    § 3    Preise / Zahlung
    (1)     Maßgeblich sind die von ViDOFON im Zeitpunkt des Angebots des Kunden genannten Preise, zuzüglich der gesondert ausgewiesenen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten  dem Kunden keine Preise ausdrücklich genannt werden, gilt die jeweils gültige Preisliste. Versand- und Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.
    (2)    Entgelte für Lieferungen und Leistungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Geschäftssitz von ViDOFON.
    (3)    ViDOFON hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Spesen. ViDOFON weist diese auf der Rechnung gesondert aus.
    (4)   ViDOFON wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, zum Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet werden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Modalitäten.
    (5)     ViDOFON behält sich vor, die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel abzulehnen. In jedem Fall werden Schecks oder Wechsel nur erfüllungshalber angenommen. Die mit ihrer Verwertung verbunde-nen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Entgeltanspruch erlischt erst mit Einlösung der Schecks oder Wechsel.
    (6)     Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerli-ches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

    § 4     Liefer- und Leistungsumfang
    (1)    Die von ViDOFON gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungsteile bzw. die zu liefernden Gegenstände werden im Detail in der Auftragsbestätigung festgelegt.
    (2)    Die genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Sie gelten unter Vorbehalt rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.
    (3)    Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, können diese Vorleistungen die Lieferfristen verlängern. Die Verpflichtungen von ViDOFON zur Leistung und Leistungszeit gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Vorleistungen. Gleiches gilt für Streiks, Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt und für be-hördliche Maßnahmen.
    (4) Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines Liefertermins setzt schriftliche Mahnung nach Ablauf der Lieferfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn ViDOFON hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
    (5)     ViDOFON ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Teillieferungen berechtigt.

    § 5     Installation und Miete von Videokonferenzsystemen
    (1)   ViDOFON erbringt die Installation von Videokonferenzsystemen aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen Aufwandsvergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von ViDOFON.
    (2)     Bei einer kostenlosen Testinstallation durch ViDOFON ist ViDOFON jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Testware zu verlangen. Die Ware ist in dem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, kann ViDOFON eine Nutzungsentschädigung gemäß gültiger Preisliste verlangen. Der Kunde haftet bei Schäden an der Testinstallation aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs  für Vorsatz und Fahrlässigkeit unbeschränkt. ViDOFON haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Während der Testinstallation anfallende Kosten für Unterhalt und Betrieb hat der Kunde zu tragen.
    (3)    Präsentationen und sonstige Beratungsleistungen von ViDOFON sind stets unverbindlich, soweit nicht anders vereinbart. ViDOFON behält sich vor, für Beratungen und Präsentationen eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Beauftragte Produktschulungen sind stets kostenpflichtig.
    (4)    Für die Anmietung von Videokonferenzanlagen von ViDOFON gelten die Besonderen Mietbedingungen und die jeweils gültige Preisliste. Die An-mietung von Räumlichkeiten erfolgt aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.  

    § 6     Gefahrübergang
    (1)     Der Versand erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder ViDOFON die Installation übernommen hat. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Trans-portperson auf den Kunden über. In der Wahl des Transportweges und des Transportmittels ist ViDOFON frei. ViDOFON kann auch eigene Mitarbeiter mit dem Transport beauftragen. Der Abschluss einer Transportversiche-rung obliegt dem Kunden.
    (2)     Wird durch das Verhalten des Kunden der Versand verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

    § 7    Abnahme von Werkleistungen
    (1)    Soweit es sich bei den Leistungen von ViDOFON um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für von ViDOFON zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.
    (2)    ViDOFON wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Lieferung oder Leistung jeweils schriftlich mitteilen.
    (3)    Ist nach der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme ihre Vollendung.
    (4)     ViDOFON kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Eine Teilabnahme kann etwa erfolgen nach:
    • Abschluss einer in sich abgeschlossenen Phase der Werkerstellung oder
    • Erbringung in sich abgeschlossener, in sich funktionsfähiger Leistungs-teile.
    (3)    Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend. Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist ViDOFON berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.

    § 8    Eigentumsvorbehalt
    (1)    ViDOFON behält sich das Eigentum an den von ViDOFON gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis alle Forderungen aus der Ge-schäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ord-nungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. ViDOFON ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhanden kommt sowie im Falle einer Verlegung der Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten erheblich, so kann ViDOFON den Rücktritt vom Ver-trag erklären. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist ViDOFON ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen; dasselbe gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Ge-ährdung der  Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.
    (2)    Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zu der Höhe der ViDOFON zustehenden Forderungen gegen den Kunden an ViDOFON ab. ViDOFON nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.
    (3)    Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist ViDOFON berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist ViDOFON nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.

    § 9    Fernabsatzverträge
    ViDOFON tritt grundsätzlich nur mit Geschäftskunden in Vertragsbeziehungen. Darüber hinaus gewährt ViDOFON nur Gewerbetreibenden, Unternehmern sowie freiberuflich Tätigen mit eigenem angemeldetem Gewerbe Zugang zum ViDOFON-Online-Shop und zur Verkaufsberatung. Die Vorschriften für Haustürgeschäfte sowie für Fernabsatzverträge (§ 312 ff. BGB) und somit das zweiwöchige Widerrufsrecht finden daher entspre-chend keine Anwendung.

    § 10    Vertragliches Rücktrittsrecht, Vertragsstrafe
    (1)    ViDOFON hat in folgenden Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
    a) bei fehlender, von ViDOFON unverschuldeter Lieferung durch einen Vorlieferanten;
    b) bei höherer Gewalt wie Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen, soweit diese es ViDOFON nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Leistungen zu erbringen;
    c) wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden;
    d) bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
    e) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unerlaubte Handlungen darstellen.
    (2)     Bei Schadensersatzansprüchen von ViDOFON wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen und vom Kunden zu vertretenden Gründen (Ziff. 1c-e) steht ViDOFON ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung weitergehen-der Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
     
    § 11    Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden
    (1)Bei Überschreitung eines Zahlungsziels ist ViDOFON berechtigt, ohne Mahnung ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
    (2)Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber ViDOFON sofort fällig. ViDOFON ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.
    (3)     Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils des geschuldeten Entgelts oder der Vergütung in Verzug, so kann ViDOFON den Vertrag, im Rahmen dessen der Verzug eingetreten ist, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

     § 12     Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf
    (1)     Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige äußerlich erkennbare Transportschäden, Transportmängel oder Falschlieferungen auf den Frachtpapieren zu vermerken. Sämtliche gelieferte Ware ist auf Vollständigkeit, auch hinsichtlich einzelner Komponenten der Ware zu untersuchen. Bei Übergabe erkennbare quantitative Abwei-chungen oder Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ein-gang der Ware bei ViDOFON schriftlich zu rügen. Äußerlich nicht erkenn-bare Mängel oder Schäden sind im Rahmen der gesetzlichen Gewährleis-tungsfristen innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Der bemängelte Gegenstand ist unverändert und gesichert aufzubewahren. Weitere Anweisungen sind bei ViDOFON einzuholen. Wird die Ware zurückgesandt, ist sie für den Transport geeignet zu verpacken.
    (2)     Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist ViDOFON zur Nacherfüllung verpflichtet. Handelt es sich um neu hergestellte Waren, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat ViDOFON für die Nacherfüllung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde kann die Lieferung einer mangelfreien Sache erst verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche an dem defekten Gerät gescheitert sind. Im Übrigen kann ViDOFON die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    (3)    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die aufgrund fehlerhafter Behandlung der Ware entstanden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn Betriebs- und Wartunganweisungen nicht oder falsch befolgt werden, Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert wird, es sei denn der Gewähr-leistungsfall beruht nicht auf den vorgenannten Gründen und die Mängelbeseitigung ist durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert.
    (4) Wird von ViDOFON eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware über-nommen, so beginnt der Garantiezeitraum mit Zugang der Rechnung beim Kunden.

    § 13    Gewährleistung bei Werkvertrag
    (1)    Weist eine Werkleistung von ViDOFON einen Mangel auf, kann der Kunde binnen angemessener Frist Beseitigung des Mangels verlangen. Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von ViDOFON durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Softwaremängel, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von ViDOFON je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Fehlers berichtigt.
    (2)    Der Kunde ist verpflichtet, ViDOFON erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für Schäden aufgrund verspäteter Mängelbeseitigung greift nur, soweit der Kunde den erkennbaren Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und soweit möglich durch schriftliche Dokumentation, Hardkopien oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen unverzüglich nach Kenntnis an ViDOFON zu übermitteln.
    (3)    Hat der Kunde den Mangel zu vertreten oder liegt ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht vor, ist ViDOFON berechtigt, seine aufgrund der Män-gelbeseitigung entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
    (4)    ViDOFON kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder -leistung verweigern, bis der Kunde an ViDOFON die vereinbarte Vergütung, abzüglich des Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.
    (5)    Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbehebung kostenfrei den Vertrag zu wandeln oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Mängelbehebung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vor. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 entspre-chend für Werkleistungen.

    § 14    Haftung
    (1)    ViDOFON haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
    (2)     ViDOFON haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Kunden, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von ViDOFON erkennbar war.   
    (3)     Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde daher vertrauen können muss, haftet ViDOFON nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von € 5.000,- auf solche vertragstypischen Schäden, die für ViDOFON bei Vertragsschluss voraussehbar waren.
    (4)     Im Übrigen ist jede Haftung von ViDOFON aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    (5)     Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ViDOFON eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    (6)     ViDOFON haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Rechtmäßigkeit oder Mangelfreiheit der vom Kunden beigestellten Gegenstände. Wird ViDOFON von Dritten einschließlich Behörden wegen der Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit solcher Gegenstände in Anspruch genommen, stellt der Kunde ViDOFON insoweit frei.

    §  15    Nutzungsrechte für IT-Dienstleistungen
    (1)     Soweit IT-Dienstleistungen vertraglich im Einzelfall nicht anders geregelt sind, überlässt ViDOFON dem Kunden Software im maschinenlesbaren Objektcode neben einer Anwenderdokumentation gemäß der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ("Lizenzgegenstand").
    (2)    Der Lizenzgegenstand ist nur für den vertragsmäßigen Gebrauch des Kunden, im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz und nur auf den von ViDOFON gelieferten Produkten zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht
    • die überlassenen Computer- oder Videokommunikationsprogramme auf dem IT-System oder - bei dessen Ausfall - auf einem Back-Up-System des Kunden zu nutzen,
    • Kopien für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anzufertigen. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
    • die Dokumentation zu nutzen, um den Kunden bei der Nutzung der überlassenen Computer- und Videokommunikationsprogramme zu unterstüt-zen, sowie
    • die überlassenen Computer- oder Videokommunikationsprogramme durch Drittunternehmen (z.B. Systemintegratoren) für den Kunden instal-lieren, integrieren und implementieren zu lassen.
    (3)     Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung des Lizenzgegenstands bedarf stets ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der überlas-senen Computer- oder Videokommunikationsprogramme durch Dekompilierung, Disassemblierung, Zurückentwicklung (Reverse Engineering) oder in sonstiger Weise zu generieren.
    (4)    Ergänzend zu dieser Nutzungsbestimmung gelten die jeweiligen Nutzungsbestimmungen der Hersteller, die dem Kunden mit der Software ausgehändigt wurden.

    § 16     Schutz- und Urheberrechte
    (1)    Der Kunde ist verpflichtet, ViDOFON unverzüglich über eine Verletzung von Schutz- und Urheberrechten durch ein von ViDOFON geliefertes Produkt hinzuweisen. Der Kunde wird bei einer etwaigen Auseinandersetzung mit einem Rechteinhaber in zumutbarer Weise ViDOFON unterstützen.
    (2)    Umgekehrt wird der Kunde ViDOFON gegen alle Ansprüche des Rechteinhabers verteidigen bzw. freistellen, welche gegen ViDOFON entstehen, weil ViDOFON Instruktionen des Kunden aufgrund einer Rechtsverletzung befolgt hat.

    §17    Mitwirkungspflichten des Kunden
    (1)     Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders festgelegt, für ViDOFON kostenlos erbracht werden.
    (2)  Der Kunde wird ViDOFON unverzüglich sämtliche Informationen zukom-men lassen, die ViDOFON für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird ViDOFON außerdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten.
    (3)     Der Kunde gewährt den für ViDOFON tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt zu verschaffen.
    (4)     Der Kunde benennt ViDOFON eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von ViDOFON während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen.
    (5)     Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadensstiftender Software (z.B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde ViDOFON allen daraus entstehenden Schaden und stellt ViDOFON von allen Ansprüchen Dritter frei.
    (6)     Von allen ViDOFON übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die ViDOFON jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
    (7)     Der Kunde hat ViDOFON das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

    § 18    Change-Request
    (1)    Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von ViDOFON nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können von jedem Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    - gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung,
    - Begründung in fachlicher und IT-technischer Hinsicht, zu erwartende Auswirkungen auf den Ablauf- und Zeitplan und
    - Aufwandsschätzung einschließlich des angefallenen und noch anfallenden Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungswunsch.
    (2)     Der andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. ViDOFON kann die Durchführung der Änderung oder Ergänzung ablehnen, wenn sie technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem, unzumutbarem Aufwand verbunden ist.
    (3)    Für Mehraufwendungen, die ViDOFON durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des Change-Request-Verfahrens entstehen, hat ViDOFON Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der je-weils aktuellen Preisliste von ViDOFON.

    § 19    Rücknahme von Hardware
    (1)     Zur Rücknahme gebrauchter Hardware muss das von ViDOFON bereitgestellte Auftragsformular verwendet werden. Jede Rücknahme von gebrauchter Hardware unterliegt einem eigenständigen Vertrag, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Eine Rücknahme ist jedoch nur bei gleichzeitigem Kauf eines neuen Gerätes möglich, welches im Auftrags-formular näher bezeichnet ist.
    (2)    Eine Auszahlung bzw. Gutschrift ist erst nach Eingang und Prüfung des gebrauchten Gerätes durch ViDOFON möglich. ViDOFON behält sich vor, die Annahme gebrauchter Geräte zu verweigern, sofern sie unbrauchbar sind oder nicht den Angaben im Auftragsformular entsprechen bzw. die Angaben unvollständig sind.

    § 20    Testkäufe („Try & Buy")
    (1)    Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Try&Buy"-Geschäft bezeichnet, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang oder - im Fall einer Installation durch ViDOFON - nach Installation der Ware die als „Try&Buy" gekennzeichnete Ware ohne Angabe eines Grundes an die ViDOFON AG, Ahornallee 3, D-22529 Hamburg zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Waren-eingangs bei ViDOFON maßgeblich. Die Ware ist für den Versand ord-nungsgemäß und in der Originalverpackung zu verpacken. Das Risiko und die Kosten der Rücksendung trägt der Versender. Der Kunde erhält den vereinbarten Kaufpreis der zurückgesandten Ware in voller Höhe erstattet. Die Kosten für Installation, Service und Transport trägt der Kunde. Zubehör fällt grundsätzlich nicht unter ein „Try&Buy"-Geschäft, es sei denn es wurde als solches ausdrücklich vereinbart.
    (2)    Mit Rücksendung der Ware erlöschen alle Nutzungsrechte an der Software und an anderen Schutzrechten. Während der Testphase sind Kopien der Software nicht gestattet. Marken und andere Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.
    (3)    Das Rücktrittsrecht gemäß Abs. 1 sowie die Nutzungsrechte nach Abs. 2 sind nicht auf Dritte übertragbar. Sollte der Kunde die Ware während der Testphase an Dritte veräußern oder übertragen, erlischt das Rücktrittsrecht. ViDOFON behält sich vor, die Ware nach Rücksendung zu prüfen und etwaige vom Kunden zu vertretende Schäden an der Ware geltend zu machen. Sollte die Ware erhebliche Schäden aufweisen oder die Ware ab-handen gekommen sein (z.B. Verlust, Diebstahl), kann ViDOFON auch den vollen vereinbarten Kaufpreis verlangen.

    § 21    Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
    (1)    Gegen Ansprüche von ViDOFON kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
    (2)    Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ViDOFON an Dritte übertragen.
    (3)    Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen ViDOFON nur geltend machen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festge-tellt wurden.

    § 22    Datenschutz
    (1)    Der Kunde und ViDOFON sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuwei-sen.
    (2)    ViDOFON erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Bestandsdaten) sowie Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden im automatisierten  Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TDDSG, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MDStV.
    (3)    ViDOFON wird den Kunden regelmäßig über neue Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten informieren. Der Kunde kann einer weiteren Zusendung  oder Information jederzeit widersprechen.

    § 23    Schlussbestimmungen
    (1)     Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformbestimmung.
    (2)     Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.
    (3)    ViDOFON darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von ViDOFON bleiben hiervon unberührt.
    (4)     Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ViDOFON und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Rechtsbeziehung grenzüberschreitend und sind die Parteien Kaufleute gilt das UN-Kaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
    (5)     Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und der Vertrag zum Betrieb seines     Handelsgewerbes gehört oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat. ViDOFON ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
    (6)     Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekom-mendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

    Stand: März 2009
     
     

     

    Servicebedingungen

    1. Allgemeines
    1.1. Diese Servicebedingungen der ViDOFON , Kellerbleek 3, 22529 Hamburg (Im Folgenden: „ViDOFON“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ViDOFON, die für das vorliegende Vertragsverhältnis maßgeblich sind und für die Service-Dienstleistungen von ViDOFON Anwendung finden, soweit in diesen Servicebedingungen nichts Anderes geregelt ist.
    1.2. Der Kunde kann zwischen verschiedenen Vertragstypen wählen. Der Vertragstyp bestimmt den jeweiligen Umfang der Serviceleistungen von ViDOFON. Derzeit kann der Kunde bei Vertragsschluss zwischen den Vertragstypen „Bronze“, „Silber“, „Gold“ und „Platin“ wählen. Durch schriftliche Vereinbarung kann zu einem späteren Zeitpunkt ein jeweils höherer Service-Level (Upgrade) gewählt werden. Der genaue Umfang des gewählten Service-Levels bestimmt sich nach der jeweils gültigen Liste, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird. Entscheidend ist der Inhalt der Auftragsbestätigung. Hat der Kunde keinen Vertragstyp gewählt, hat der Kunde keinen Serviceanspruch.

    2. Serviceleistungen
    2.1 Der Service erfolgt zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der zu wartenden Geräte; eine Garantie für eine stets störungsfreie Arbeitsweise der Geräte wird von ViDOFON jedoch bei keinem Vertragstyp übernommen. Es gelten die jeweiligen Garantiebestimmungen des Herstellers.
    2.2 Die Serviceleistung ViDOFONs umfasst ausschließlich die Instandsetzung der zu wartenden Geräte auf Anforderung des Kunden. Nicht unter die Serviceleistung fällt die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der gesamten technischen Einheit (Leitungen, Netzwerk, Zubehör, Beamer usw.). 
    2.3. Die Instandsetzung erfolgt im Rahmen einer telefonischen Hotline sowie durch Fernbedienungseinrichtungen und integrierte Funktionen. Sofern eine Instandsetzung durch die vorgenannten Maßnahmen nicht möglich ist, erfolgt die Instandsetzung beim Vertragstyp Bronze und Silber durch Reparatur der vom Kunden eingesandten Teile. Beim Vertragstyp Gold erhält der Kunde für die Dauer der Reparatur per Expressversand ein Ersatzsystem, beim Vertragstyp Platin vor Ort an dem in der Auftragsbestätigung genannten Aufstellungsort. Die Störung eines Systems gilt auch dann als vollständig beseitigt, wenn für die Dauer einer notwendigen Reparatur ein System gleicher oder größerer Leistungsfähigkeit kostenfrei vor Ort zur Verfügung steht. ViDOFON ist berechtigt, das gesamte System oder einzelne Komponenten zu tauschen, sofern dies für eine Reparatur erforderlich ist.
    2.4 Mit dem Telefon-Service gewährleistet ViDOFON den nötigen Support zur ersten Einrichtung, Installation, Inbetriebnahme und Test der Geräte. Der Service bei die Vertragstypen Gold und Platin enthält eine Installation der Geräte und Schulung vor Ort durch Techniker von ViDOFON. Dieser Vor-Ort-Service umfasst den Aufbau, die Konfiguration und die Inbetriebnahme des Gerätes unter Einweisung der Administratoren und Schulung späterer Nutzer unter der Voraussetzung der Funktionsfähigkeit der gesamten technischen Einheit (vgl. Ziff. 2.2. und 7.2).
    2.5 Befindet sich der Aufstellungsort in der EU, den USA oder Kanada ist der Kunde verpflichtet, das beanstandete System versandgerecht zu verpacken und  an ViDOFON, Ahornallee 3, 22529 Hamburg zu zurückzusenden. An allen übrigen Aufstellungsorten trägt der Kunde darüber hinaus die Kosten der Versendung.
    2.6 Soweit ViDOFON nach dem Vertragstyp zum Software-Update verpflichtet ist, richtet sich das Software-Update nach folgendem Verfahren. ViDOFON informiert den Kunden per E-Mail über Updates für die von ihm gekauften Produkte. ViDOFON stellt auf seiner Homepage einen Leitfaden für die Durchführung des Updates zur Verfügung. Der Kunde erhält mit der Information über das Update einen Internetlink auf die ViDOFON Homepage und einen Internetlink für das Update und /oder einen Schlüssel für das Herunterladen des Updates. Wenn der Kunde telefonische Unterstützung bei der Installation des Updates wünscht, wird ViDOFON diese kostenlos über die bekannte Hotline leisten. Im Falle von fest vereinbarten Serviceintervallen, werden in diesem Zusammenhang Software Updates durch unsere Servicetechniker durchgeführt.
    2.7 Außerhalb der EU, Norwegen und Schweiz kann der Leistungsumfang abweichen.

    3. Servicezeiten
    3.1 Störungen kann der Kunde an allen Arbeitstagen von 9 – 18 Uhr MEZ fernmündlich oder schriftlich melden. Unterstützung per E-Mail steht allen Vertragstypen zu, Unterstützung per Telefon erst ab Vertragstyp Silber.
    3.2 ViDOFON führt den Service an allen Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr durch; hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Services wird ViDOFON die Wünsche des Kunden so weit wie möglich berücksichtigen.
    3.3 Die Reaktionszeit liegt je nach Vertragstyp zwischen 48 Stunden und 1 Stunde; bei den Vertragstypen Gold und Platin erfolgt eine schnellstmögliche Instandsetzung per Expresslieferung (Gold) bzw. Vor-Ort-Service (Platin) innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung des Kunden.

    4. Mitwirkungspflichten des Kunden
    4.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der zu wartenden Geräte die in der technischen Dokumentation beschriebenen Umgebungsbedingungen sowie andere Bedienungsanweisungen des Herstellers und von ViDOFON zu beachten.
    4.2 Bevor der Kunde Instandsetzungsleistungen von ViDOFON anfordert, führt er alle in der Betriebsanleitung vorgesehenen sowie im Rahmen des Zumutbaren alle sonstigen Maßnahmen zur Problemerkennung und -eingrenzung durch. Bei Störungsmeldungen hat der Kunde ViDOFON alle für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu nennen. Der Kunde gibt ViDOFON die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Servicearbeiten. Insbesondere hat der Kunde ViDOFON die zu wartenden Geräte und Räumlichkeiten zur Durchführung des Service für eine ausreichende Zeit zur Verfügung zu stellen.

    5. Aufstellungsort
    5.1 Die vertragliche Serviceverpflichtung ViDOFONs bezieht sich ausschließlich auf die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte an dem dort genannten Aufstellungsort. ViDOFON ist berechtigt, den Zusatzaufwand zusätzlich zum Serviceentgelt zu berechnen, der entsteht, sofern der Aufstellungsort der zu wartenden Geräte ohne Genehmigung von ViDOFON verändert wurde.
    5.2 Eine Umsetzung der Geräte ist ViDOFON rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. ViDOFON kann diese Arbeiten selbst durchführen oder verlangen, dass ein von ViDOFON benannter Fachmann zu den mit der Umsetzung verbundenen Transport- und Installationsarbeiten hinzugezogen wird. Der Kunde trägt sämtliche mit der Umsetzung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten.

    5.3 Bauliche Maßnahmen liegen in der Verantwortung des Kunden und werden von ViDOFON nicht durchgeführt. Der Kunde kann einen Dritten für notwendige bauliche Maßnahmen beauftragen. ViDOFON wird bei der Vermittlung des Dritten behilflich sein. Handlungen des Dritten sind ViDOFON nicht zurechenbar.
     

    6. Serviceentgelt
    6.1 Der Kunde zahlt an ViDOFON das in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    6.2 Nicht unter das in Ziffer 6.1 genannte Serviceentgelt fallen Kosten für Verbrauchsmaterial sowie Kosten von Austauschteilen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen. Diese Kosten sowie Kosten für Spesen und Reisekosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Kunden mit dem Vertragstyp Platin entfällt die Pflicht zur Übernahme der Spesen und Reisekosten für Vor-Ort-Arbeiten innerhalb Deutschlands.
    6.3 Rechnungen von ViDOFON werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Zugang der Rechnung sofort fällig und sind ohne Abzug zahlbar.

    7. Gewährleistung und Haftung
    7.1 Die Gewährleistung für die Serviceleistungen ist auf Nachbesserung begrenzt. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl den Servicevertrag kündigen oder das Serviceentgelt entsprechend herab setzen, es sei denn der Kunde hat das Fehlschlagen (mit-) zu vertreten. Eine Nachbesserung kann im Einzelfall durch mehrere Erfüllungshandlungen erbracht werden.
    7.2 In Ergänzung zu § 12 Abs. 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen ist ViDOFON nicht zur Instandsetzung oder zur Gewährleistung in folgenden Fällen verpflichtet
    (a) bei Störungen, die beruhen auf

    • Bedienungsfehlern, Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung oder der in der technischen Dokumentation beschriebenen Umgebungsbedingungen,
    • defekten Bildröhren, Beamer-Lampen oder anderem defekten Zubehör,
    • falscher Behandlung oder technischen Eingriffen des Kunden oder Dritter,
    • Unregelmäßigkeiten oder Ungenügendheit des elektrischen Stroms, des Netzwerks oder der vom Kunden gemieteten Telefon- und DSL-Leitungen,
    • sonstigen, nicht von ViDOFON zu vertretenden Einflüssen,

    (b) bei nicht dem Vertrag unterliegenden Zusatzeinrichtungen inklusive Zubehör.
    Die Pflicht zur Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Betriebsbereitschaft der zu wartenden Geräte nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden kann.
    7.3 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ViDOFON uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
    7.4 Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss, haftet ViDOFON nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für Ihn bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Der voraussehbare Schaden übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten der zu wartenden Geräte in keinem Fall den Betrag des Serviceentgelts für ein Vertragsjahr.
    7.5 Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen unter § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

    8. Datenschutz
    8.1 Jeder Kunde hat Zugang zum Diskussionsforum auf www.vidofon.de. Der Umgang mit Daten aus dem Forumsbesuch richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (insb. Bundesdatenschutzgesetz, Teledienstedatenschutzgesetz). Im Forum kann der Kunde sich anonym bewegen. Er entscheidet, welche persönlichen Daten er übermittelt und zu welchem Zweck sie verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
    8.2 ViDOFON nutzt personenbezogene Daten nur mit Zustimmung des Kunden. Erfasste Daten unterliegen weit reichenden Sicherheitsmaßnahmen, die einen unbefugten Zugriff verhindern, eine missbräuchliche Verwendung unterbinden und vor Zerstörung oder Verlust der Daten schützen. Aus den Protokolldaten werden zur Verbesserung des Angebotes nur statistische Informationen gesammelt und keine Nutzerprofile erstellt. Der Kunde hat das Recht, unentgeltlich Auskunft über gespeicherte, personenbezogene Daten zu erhalten und das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung. Im Übrigen gilt § 21 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    9. Vertragslaufzeit
    9.1 Die Vertragslaufzeit des Servicevertrages für eine Videokonferenzanlage beträgt zunächst 24 (Silber) bzw. 36 (Gold, Platin) Kalendermonate. Der Beginn der Laufzeit ist in der Rechnung schriftlich festgehalten.
    9.2 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann die Serviceleistung nur nach Abschluss eines neuen Vertrags beansprucht werden. Erbringt ViDOFON die Leistung ohne neuen Vertrag gelten die bisherigen Bestimmungen hierfür fort. Eine Vertragsverlängerung wird hierdurch nicht begründet. 
    9.3 Der Kunde kann den Servicevertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.

    10. Sonstige Bestimmungen
    10.1 Ergänzungen und Änderungen der Servicebedingungen bedürfen der Schriftform.
    10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Servicebedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die  ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

    Stand: September 2008
     


    Besondere Mietbedingungen

    1. Anwendbarkeit
    1.1 Diese Besonderen Mietbedingungen von ViDOFON , Kellerbleek 3, 22529 Hamburg (Im Folgenden: „ViDOFON“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ViDOFON, die für das vorliegende Vertragsverhältnis maßgeblich sind, soweit in diesen Mietbedingungen nichts Anderes geregelt ist.
    1.2 ViDOFON vermietet aufgrund schriftlicher Mietvereinbarung an den Kunden (Im Folgenden: „Mieter“) die in der Mietvereinbarung näher aufgeführten Geräte und Zubehör (Im Folgenden: „Mietsache“) und überlässt diese dem Mieter einschließlich der in den Geräten gespeicherten und / oder mitgelieferten Software gemäß den nachfolgenden Mietbedingungen. Die Mietvereinbarung kommt in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

    2. Anlieferung, Installation, Betriebsbereitschaft
    2.1 Ort und Zeitpunkt der Anlieferung der Mietsache durch ViDOFON sind in der Mietvereinbarung angegeben.
    2.2 ViDOFON übernimmt die Installation der Mietsache nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. Andernfalls sind Installation und Inbetriebnahme der Mietsache Sache des Mieters. Die räumlichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache ergeben sich aus der Dokumentation des Herstellers und der Betriebsanleitung des jeweiligen Gerätes oder aus Anweisungen von ViDOFON. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass diese eingehalten werden. Sofern die Installation durch ViDOFON vorgenom-men wird, ist der Mieter verpflichtet, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Installationstermin alle Voraussetzungen für die Installation und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft zu schaffen, alle Anweisungen von ViDOFON zu befolgen und vorher alle verbleibenden Fragen zu klären. Unterlässt der Mieter dies, hat er die dadurch entstandenen Mehrkosten insbesondere eines zweiten Installationsversuches zu tragen.

    3. Umsetzung, Gebrauchsüberlassung an Dritte, Software
    3.1 Die Überlassung der Mietsache erfolgt für den in der Mietvereinbarung genann-ten Aufstellungsort. Eine Umsetzung der Geräte ist ViDOFON rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. ViDOFON kann diese Arbeiten selbst durchführen oder verlangen, dass ein von ViDOFON benannter Fachmann zu den mit der Umsetzung verbundenen Transport- und Installationsarbeiten hinzugezogen wird. Der Mieter trägt sämtliche mit der Umsetzung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten.
    3.2 Eine Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen.
    3.3 Für die auf der Hardware installierte Software und für sonstige Urheber- und Schutzrechte gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. des Inhabers des Schutzrechtes. Der Mieter ist verpflichtet, die Schutzrechte Dritter zu beachten.

    4. Mietzins, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    4.1 Der Mieter zahlt an ViDOFON den in der Mietvereinbarung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Berechnungszeitraum für den Mietzins beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Mieter gemäß Lieferschein. Angefangene Monate werden anteilig berechnet.
    4.2 Der monatliche Mietzins ist spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig und zahlbar. Bei verspäteten Zahlungen (Zahlungsverzug) ist ViDOFON berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
    4.3  Im Übrigen gelten die Zahlungsmodalitäten gemäß § 3 und § 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ViDOFON.

    5. Versicherungspflicht und weitere Pflichten des Mieters
    5.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten gegen Beschädi-gungen und Zerstörungen sowie gegen Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung zu versichern.
    5.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gemäß der technischen Dokumentation und der Bedienungsanweisung zu warten. Er kann diese Verpflichtung durch Abschluss eines Servicevertrages bei ViDOFON oder in vergleichbarer Art und Weise erfüllen. In den Fällen, in denen er keinen Servicevertrag mit ViDOFON abgeschlossen hat, ist ViDOFON berechtigt, die weitere Überlassung der Mietsache von dem Nachweis eines angemessenen Servicevertrages abhängig zu machen, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Mietzinses steht dem Mieter in diesem Fall bis zur Erbringung des entsprechenden Nachweises nicht zu.
    5.3 Der Mieter ist verpflichtet, Mängel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.
    5.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist der Mieter nicht zu Verfügungen über die Mietsache befugt. Der Mieter wird ViDOFON einen Zugriff Dritter auf die Mietsache unverzüglich schriftlich anzeigen und sämtliche zur Abwehr des Zugriffs erforderlichen Auskünfte über die dem Mieter bekannten Umstände erteilen. Der Mieter trägt die Kosten für alle zur Abwehr des Zugriffs erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, der Zugriff ist ViDOFON zuzurechnen.

    6. Zustand der Mietsache
    6.1 ViDOFON hat die Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Laufzeit des Mietvertrags in diesem Zustand zu erhalten. Die durch den Mieter selbst durchzuführenden Serviceleistungen gemäß Ziffer 5.2 bleiben davon unberührt.
    6.2 ViDOFON erfüllt ihre über die Serviceleistungen des Mieters hinausgehende Erhaltungspflicht werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Erhaltungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen einer telefonischen Hotline sowie durch Fernbedienungseinrichtungen und integrierte Funktionen; sofern erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durch die vorgenannten Maßnahmen nicht erbracht werden können, erfolgt die Erhaltungsmaßnahme durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Geschäftssitz von ViDOFON (Bring-In-Service). Nur soweit dies in der Mietvereinbarung oder in der Servicevereinbarung besonders geregelt ist, erfolgen Reparatur und sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen an dem in der Mietvereinbarung genannten Aufstellungsort.
    6.3 Der Mieter übernimmt den Aufwand von ViDOFON, der für Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen oder Reparaturen entsteht, gemäß der aktuellen Preisliste von ViDOFON, wenn diese Störungen oder Reparaturen auf folgenden Ursachen beruhen: unsachgemäße Aufstellung, Installation oder Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Mieter, Bedienungsfehler, Nichtbeachtung der in der technischen Dokumentation oder sonstige unsachgemäße Behandlung, technische Eingriffen des Mieters oder Dritter, Unregelmäßigkeiten des elektrischen Stroms oder von Datenleitungen oder auf sonstige, nicht von ViDOFON unmittelbar zu vertretende Einflüsse. ViDOFON ist berechtigt, in Zweifelsfällen, zur Klärung der Ursache der Störung und der Kostentragungspflicht einen geeigneten Gutachter zu beauftragen. Die Kosten des Gutachters hat derjenige zu tragen, dessen Kostentra-gungspflicht durch das Gutachten festgestellt wird. Der Mieter ist nicht berechtigt, für die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens den Mietzins zurückzubehalten. ViDOFON ist verpflichtet, für den Fall, dass der Gutachter eine vollständige Kostentragungspflicht von ViDOFON feststellt, für den vorgenannten Zeitraum den Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen.

    7. Haftung von ViDOFON
    7.1 ViDOFON haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
    7.2 ViDOFON haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Mieters, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von ViDOFON erkennbar war. Der voraussehbare Schaden übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten der Mietsache in keinem Fall den Betrag des Mietzinses für ein Vertragsjahr; höchstens den Mietzins für die Vertragslaufzeit.
    7.3 Im Fall leicht  fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Mieter daher vertrauen können muss, haftet ViDOFON nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von € 5.000,- auf solche vertragstypischen Schäden, die für ViDOFON bei Vertragsschluss voraussehbar waren.
    7.4 Im Übrigen ist jede Haftung von ViDOFON aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    7.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ViDOFON eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    8. Vertragslaufzeit, Rückgabe der Mietsache, Stornierungsrecht des Mieters
    8.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Mietvereinbarung.
    8.2 Die Mietzeit beginnt, sofern nicht anders vereinbart, mit der Anlieferung der Mietsache bzw. mit dem ersten Versuch der Installation durch ViDOFON. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Bestandteile der Mietsache, die für die Erbringung der Leistung durch ViDOFON unwesentlich sind, noch nicht geliefert sind.
    8.3 Eine stillschweigende Verlängerung der Laufzeit im Falle der widerspruchslosen Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache ist ausgeschlossen.
    8.4 Ist eine Vertragslaufzeit nicht bestimmt, kann jede Partei den Mietvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ordentlich kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.
    8.5 Jede Kündigung hat schriftlich, eine Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
    8.6 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnis-ses in der bei Anlieferung mitgelieferten Verpackung zu verpacken und in ordnungs-gemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt durch Versendung der Mietsache an ViDOFON auf Kosten und Gefahr des Mieters. Bei verspäteter Rückgabe behält sich ViDOFON vor, dem Mieter den Mietzins bis zur Übergabe an ViDOFON fort zu berechnen und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
    8.7 Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis zur Überlassung der Mietsache zu stornieren. Bei einer Stornierung von weniger als 15 Tage vor dem vereinbarten Überlassungszeitpunkt hat der Mieter folgende Entschädigung zu leisten: Bei einer Stornierung bis einschließlich zwei Tage vor Überlassung 40 %, bei einer Stornie-rung bis einschließlich 24 Stunden vor Überlassung 60 % sowie bei einer Stornie-rung weniger als 24 Stunden vor Überlassung 70 % des Mietzinses. Berechnungsgrundlage ist der Mietzins eines Jahres, bei kürzerer Laufzeit der Mietzins der Vertragslaufzeit.
    8.8 Wird das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt, steht ViDOFON ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 70 % des vereinbarten Mietzinses für die Restlaufzeit des Mietvertrags zu.
    8.9 Im Falle einer Stornierung oder vorzeitigen Beendigung (Ziff. 8.8 und 8.9) ist die Forderung aufgrund dieser Schadenspauschalierung mit der Beendigung des Mietverhältnisses sofort und ohne Abzug fällig.

    9. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Mieter bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat. ViDOFON ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

    10. Sonstige Bestimmungen
    10.1 Ergänzungen und Änderungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.
    10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

    Stand: März 2009

     

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